§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bogensport-Club Holzminden e.V. - im folgenden BCH genannt- und hat seinen Sitz in Holzminden. Er ist hervorgegangen aus der Bogensport-Abteilung der Landwehrschützen von 1877 Holzminden e.V. Gründungstag ist der
26.11.1985. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Holzminden eingetragen.
§ 2
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und des Landes Sportbundes Niedersachsen e.V. und deren Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Bogensport-Club Holzminden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung und Ausübung des Bogenschießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die Satzung sowie die Satzungen der im § 2 genannten Organisationen geregelt.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Gliederung des Vereins
1. Der Verein kann sich im Innenverhältnis in Abteilungen gliedern.
2. Jeder Abteilung steht ein Schießsportleiter vor, der alle Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Bogensports mit dem Fachwart nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung regelt.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter achtzehn Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des
gesetzlichen Vertreters maßgebend.
2. Über den Antrag entscheidet der Vereinsvorstand. Sein Beschluß wird nach drei Monaten rechtswirksam, wenn das neue
Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr entrichtet hat.
3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem -der- Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu,
die endgültig entscheidet.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder können
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilnehmen,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen benutzen,
c) den Bogenschießsport in allen Abteilungen ausüben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verein Versicherungsschutz gegen
Sportunfall zu verlangen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzungen des Vereins und der übergeordneten Organe zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.
§ 10
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Bogensports innerhalb des Vereins erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 11
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung,
b) Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Beim Austritt ist eine Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Halbjahresende (30. Juni, 31.Dezember ) einzuhalten. Erlischt die Mitgliedschaft, bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 12
Auschließungsgründe
1. Ausgeschlossen ( § 11b) werden kann nur
a) wer seine Pflichten (§ 9) gröblich und schuldhaft verletzt,
b) wer seinen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt,
c) wer gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
2. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschluß
ist dem Betroffenen durch Einschreiben bekanntzugeben.
§ 13
Beiträge
Jedes Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
§ 14
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Fachausschuß.
Die Mitgliedschaft zu b) und c) ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.
§ 15
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder üben ihre Rechte hinsichtlich der Vereinsleitung in der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ aus. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Sie ist jedem 3. Kalenderjahr als
Hauptversammlung (HV) durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn
ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §
21 und § 23 der Satzung.
§ 16
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder (HV),
b) die Wahl der Fachausschußmitglieder (HV),
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern (HV),
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) die Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
f) die Entlastung des Vorstandes (HV),
g) die Entlastung hinsichtlich der Kassenführung,
h) sonstiges.
§17
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit
b) Genehmigung des Protokolls der vorjährigen Mitgliederversammlung
c) Rechenschaftsberichte des Vorstandes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes (HV)
f) Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
g) Neuwahlen (HV)
h) besondere Anträge
§18
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Fachwart (zugleich Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der HV auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter - und zwar jeder allein - vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.
§ 19
Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Der
Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes deren Amt bis zur
nächsten HV durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
2. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum
Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er unterzeichnet die genehmigten
Protokolle von Versammlungen und Sitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Er hat Sitz und Stimme
in allen Organen des Vereins.
(2) Der Fachwart bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den einzelnen
Abteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen. Er bestimmt die Richtlinien für alle
Übungs- und Trainingsstunden. Zu seiner Entlastung setzt er Abteilungsleiter ein, die auf seine Anweisung hin die
Übungsstunden in den Abteilungen leiten. Er vertritt im Falle der Verhinderung den 1. Vorsitzenden.
(3) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden mit Gegenzeichung
des Kassenwartes geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart anerkannt sein müssen,
nachzuweisen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
(4) Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche
Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den
Versammlungen und Sitzungen die Protokolle.
§ 20
Fachausschuß
1. Der Fachausschuß hat die Aufgabe den Fachwart bei seiner Arbeit zu unterstützen. Ihm gehören der Fachwart, die
Abteilungsleiter und der Gerätewart an. Er wird auf der HV auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt.
2. Der Gerätewart hat Sportgeräte und Ausrüstung zu verwalten und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
§ 21
Beschlußfassung aller Organe
1. Die Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, wenn die Einberufung ordnungsgemäß
erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt mit Angabe der
Tagesordnung durch den Versammlungsleiter schriftlich bekanntgegeben wird.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung geschieht
offen. Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
3. Die Stimmberechtigten können Anträge zur Tagesordnung bis acht Tage vor dem Versammlungszeitpunkt stellen. Später
eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
4. Über die Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll in einem laufender Seitenzahl versehenden Buch zu führen. Es ist vom
Protokollführer und nach seiner Genehmigung vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 22
Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, ob die Gelder des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung verwendet wurden.
2. Die Prüfung der Bücher hat jährlich einmal zu erfolgen. Außerdem ist jährlich möglichst eine unvermutete Kassenprüfung
durchzuführen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen und dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer werden von der HV auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dabei ist so zu verfahren, daß turnusmäßig ein
Kassenprüfer ausscheidet.
§ 23
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
2. Zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, so ist die Abstimmung nach vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Holzminden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist am 26. November 1985 durch die Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) angenommen.
Diese Satzung wurde am 21.02.1997 durch die Mitgliederversammlung geändert:
Paragraphen: 7,11,12,13,19
Holzminden, den 21. Februar 1997